Dienstwagen absetzen – Wann lohnt sich die 1%-Regel?

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WANN FINDET DIE 1%-REGELUNG ANWENDUNG?
Ein Dienstwagen, der dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber auch zur privaten Nutzung überlassen wird, stellt einen sogenannten geldwerten Vorteil dar, der zu versteuern ist. Der Arbeitnehmer hat neben dem in Geld bezahlten Gehalt auch Sachleistungen zu versteuern, die einen geldwerten Vorteil darstellen. Denn der Arbeitnehmer, der einen PKW zur Verfügung gestellt bekommt, den er auch privat nutzen kann, erspart sich die Kosten für ein eigenes Auto. Dieser Vorteil für den Arbeitnehmer unterliegt der Besteuerung. Um die Berechnung dieses Vorteils zu erleichtern, lässt das Gesetz eine pauschale, also vereinfachte, Berechnung des geldwerten Vorteils nach der sogenannten 1 %-Regelung zu. Diese 1 %-Regel gilt nicht nur für Arbeitnehmer, sondern auch für Selbständige, die für ihr Unternehmen ein Fahrzeug anschaffen, das vom Unternehmer auch privat genutzt wird.

WAS BEDEUTET DIE BESTEUERUNG NACH DER 1 %-REGEL?
Die pauschale Besteuerung der privaten Nutzung des betrieblichen Kfz knüpft an dessen Wert an. Der Arbeitnehmer hat den Wert der privaten Nutzungsmöglichkeit monatlich mit 1 % vom inländischen Bruttolistenneuwagenpreis einschließlich der Kosten der Sonderausstattung zu versteuern. Das bedeutet, dass für die Berechnung des monatlichen Lohnsteuerabzugs ein Zuschlag von 1 % des Bruttolistenneuwagenpreises auf das vereinbarte Monatsgehalt addiert wird.

Deutlich wird das an folgendem Bespiel:

Der überlassene Dienstwagen hat einen Listenpreis einschließlich Zubehör von 60.000 Euro einschließlich Umsatzsteuer (deshalb Bruttolistenneuwagenpreis), so dass der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung monatlich mit 600 Euro (= 1 % von 60.000 Euro) anzusetzen ist. Bei einem vereinbarten Bruttomonatsgehalt von 4.000 Euro werden jetzt die Abzüge für die Lohnsteuer und die Abzüge für die Sozialversicherung jedoch auf der Grundlage eines Bruttomonatsgehalts von 4.600 Euro berechnet.

PAUSCHALE BESTEUERUNG DER NUTZUNG FÜR DEN WEG ZUR ARBEIT NACH DER 0,03 %-REGEL
Mit der Besteuerung nach der 1 %-Regel ist es jedoch noch nicht getan, denn damit ist nur die rein private Nutzungsmöglichkeit abgedeckt. Die Nutzung des betrieblichen PKW für die Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte, ist zusätzlich nach der 0,03 %-Regel zu versteuern. Danach erhöht sich die Besteuerungsgrundlage monatlich um 0,03 % des Bruttolistenneuwagenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Wenn die Arbeitsstätte 20 Kilometer von der Wohnung entfernt ist, erhöht sich in unserem Beispiel die monatliche Berechnungsgrundlage für die Lohnsteuer und die Sozialversicherungsbeiträge um weitere 360 Euro (60.000 Euro x 0,03 % x 20). Diese Besteuerung des Dienstwagens bewirkt, dass die Lohnsteuer also von einem Bruttomonatsgehalt von 4.960 Euro berechnet wird. Aufgrund des Dienstwagens erhöhen sich der Lohnsteuerabzug und die Sozialversicherungsbeiträge beträchtlich. Dennoch lohnt sich in der Regel der Dienstwagen für den Arbeitnehmer, insbesondere, wenn dieser vom Arbeitnehmer in größerem Umfang auch privat genutzt wird. Denn der Arbeitgeber trägt in der Regel alle Kosten des PKW, also nicht nur die Anschaffungskosten, sondern auch die Kosten für Steuern, Versicherungen, Wartung und Reparaturen, sowie die Benzinkosten.

ALTERNATIVE ZUR 1 %-REGELUNG IST DAS FAHRTENBUCH
Wenn Sie den Dienstwagen nur selten oder gar nicht für private Fahrten nutzen, besteht die Möglichkeit, auf die Anwendung der pauschalen 1 %-Regelung zu verzichten, und die tatsächlichen Kosten des Kfz für die privaten Fahrten zu versteuern. Dafür müssen die insgesamt für das Kfz anfallenden Aufwendungen (Anschaffungskosten, Steuern, Versicherung, Werkstattkosten und Benzin) durch Belege vollständig nachgewiesen werden. Durch ein Fahrtenbuch, in das lückenlos und vollständig alle privat veranlassten Fahrten eingetragen werden, kann das Verhältnis der privat veranlassten Fahrten zu den betrieblichen Fahrten nachgewiesen werden. Die Aufwendungen für das Kfz können dann entsprechend dem Verhältnis der betrieblich gefahrenen zu den privat gefahrenen Kilometern aufgeteilt werden, so dass der geldwerte Vorteil der privaten Kfz-Nutzung exakt berechnet werden kann. Wenn dieser niedriger ist als nach der 1 %-Regelung, wird dieser niedrigere Wert der Berechnung der Lohnsteuer zugrunde gelegt.

 

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