Geldwerter Vorteil – So erhöhen Sie Ihr Gehalt steuerfrei

Viele Arbeitgeber lassen ihren Angestellten zusätzlich zum gezahlten Gehalt Sachbezüge, sogenannte „geldwerte Vorteile“, zukommen. Wir erläutern Ihnen, wie solche Sachbezüge neben dem Gehalt steuerlich zu behandeln sind.

WAS IST EIN GELDWERTER VORTEIL?
Als geldwerte Vorteile werden im Einkommenssteuerrecht Sachbezüge bezeichnet, die zusätzlich zum eigentlichen Arbeitslohn oder Gehalt geleistet werden. Sachbezüge sind also Einnahmen, die nicht in Form von Geld gezahlt werden. Sie kommen als unentgeltliche oder vergünstigte Überlassung von Wertobjekten oder Dienstleistungen vor. Der Geldbetrag, den der Arbeitnehmer aufwenden müsste, um das Wertobjekt oder die Dienstleistung zum marktüblichen Bruttopreis am Abgabeort selbst zu beschaffen, bestimmt die Höhe des geldwerten Vorteils.

WELCHE VORZÜGE BIETEN GELDWERTE VORTEILE?
Arbeitgeber bedienen sich häufig geldwerter Vorteile, weil sie auf diese Weise Abgaben sparen können. Insbesondere kleinere Unternehmen können es sich finanziell eher leisten, den Arbeitnehmern Waren oder Dienstleistungen verbilligt oder kostenlos anzubieten, als ihnen große Gehaltserhöhungen zu zahlen.
Auch für Arbeitnehmer kann sich der Erhalt eines geldwerten Vorteils lohnen: Häufig sorgt die kalte Progression dafür, dass Gehaltserhöhungen durch den progressiven Einkommensteuertarif und die Inflation weitgehend aufgezehrt werden. Zwar muss der Arbeitnehmer geldwerte Vorteile grundsätzlich wie Arbeitslohn auch versteuern, allerdings oft zu deutlich günstigeren Bedingungen als in Geld ausgezahlter Lohn.

WIE WERDEN SACHBEZÜGE VERSTEUERT?
Grundsätzlich müssen geldwerte Vorteile versteuert werden. Von dieser Grundregel existieren allerdings zahlreiche Ausnahmen. Verbleibt die Sachleistung beispielsweise im Eigentum des Arbeitgebers, so ist sie steuerfrei. Anders verhält es sich, falls der Arbeitnehmer der Eigentümer wird: In diesem Fall muss er die Sachleistung zu seinem persönlichen Steuersatz versteuern, sofern sie über der Freigrenze liegt. Diese Freigrenze liegt zurzeit für Warengutscheine bei 44 Euro im Monat. Wird die Freigrenze überschritten, muss der komplette Betrag versteuert werden, da es sich nicht um einen Freibetrag handelt. Die Höhe des geldwerten Vorteils wird bestimmt durch den Geldbetrag, den der Empfänger ausgeben müsste, wollte er den Sachwert oder die Dienstleistung selbst erwerben. Dieser Betrag ist grundsätzlich als steuerpflichtiger Lohn anzusetzen. Bestimmte Sachwerte oder Dienstleistungen können allerdings steuerlich begünstigt bezogen werden. Bestimmte Zuwendungen im überwiegenden betrieblichen Interesse sind sogar komplett steuerfrei (sogenannte „Annehmlichkeiten“).

WELCHE SACHBEZÜGE MÜSSEN VERSTEUERT WERDEN?
Für unentgeltliche oder vergünstigte Sachbezüge stehen jedem Arbeitnehmer 1.080 Euro Rabattfreibetrag pro Jahr zur Verfügung. Darunter fallen Waren oder Dienstleistungen, die das Unternehmen selbst am Markt anbietet. Hierbei handelt es sich um einen Freibetrag, das heißt, übersteigt der finanzielle Gegenwert den Rabattfreibetrag, muss nur der darüber hinausgehende Betrag versteuert werden. Für andere materielle Aufwendungen wie Geschenke zum Geburtstag steht jedem Arbeitnehmer die Freigrenze von 44 Euro im Monat zur Verfügung. Wird diese Grenze überschritten, ist der geldwerte Vorteil in voller Höhe zu versteuern.

Bei sowohl privat und als auch beruflich genutzten Dienstwagen wird der private Nutzungsanteil besteuert. Für diese Besteuerung gibt es zwei Alternativen: Die erste ist die „Ein-Prozent-Regelung“. Hiernach müssen alle privat veranlassten Fahrten pauschal mit einem Prozent des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs für jeden Monat versteuert werden. Zusätzlich werden noch 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Arbeitsplatz und Wohnung addiert. Alternativ zu der pauschalen Ein-Prozent-Regelung kann der Arbeitnehmer auch ein Fahrtenbuch führen, in dem jeder gefahrene Kilometer aufgezeichnet und der Anlass jeder Fahrt (beruflich oder privat) festgehalten werden muss.

WELCHE SACHBEZÜGE SIND STEUERFREI?
Im Einkommensteuerrecht sind einige Formen von geldwerten Vorteilen vorgesehen, die steuerfrei sind. Häufige Beispiele für steuerfreie Vorteile sind:

  • Laptop, Smartphones, Tablets und dergleichen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur Verfügung stellt und die dieser privat benutzen darf
  • Berufskleidung, die der Arbeitnehmer kostenlos oder vergünstigt vom Arbeitgeber erhält
  • Altersvorsorgebeiträge in einer bestimmten Höhe
  • Betreuungskosten für nicht schulpflichtige Kinder
  • Benzingutscheine bis zu 44 Euro monatlich
  • Warengutscheine bis zu 44 Euro monatlich
  • Essensgutscheine und Restaurantchecks bis zu 6,03 Euro arbeitstäglich
  • Kosten für betriebliche Gesundheitsförderung bis zu 500 Euro jährlich
  • Werbegeschenke des eigenen Unternehmens oder verbundener Unternehmen bis zu 1.080 Euro im Jahr
  • Geschenke des Arbeitgebers im Wert von höchstens 60 Euro jährlich
  • Trinkgelder, die der Arbeitnehmer von Gästen oder Kunden erhält
  • Zinsfreie oder günstigere Kredite vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer
  • Vermögensbeteiligungen bis zu 360 Euro im Jahr
  • Fortbildungskosten mit Bezug zum Beruf

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