Corona-Schutzimpfung – sind Folgeschäden versicherbar?

Das Corona-Virus (SARS-CoV-2) bestimmt mittlerweile seit fast einem Jahr das Weltgeschehen und unseren Alltag. Seitdem ist es leider nicht mehr wegzudenken und sorgt für weitgehende Einschränkungen des alltäglichen Lebens.

Sehnend nach dem altbekannten vorhergehenden Leben scheint die Freigabe der mittlerweile vorhandenen Impfstoffe als absolut dankbare Situation, um aus der Coronakrise zu kommen, zumal es bekanntlich noch kein offizielles Medikament gegen Corona gibt. 

Die Entwicklung dieser Impfstoffe in Rekordzeit ist durch modernste Technologie, Know-how und dank hoher finanzieller Hilfen erst möglich gewesen. Die schnelle Entwicklung und Freigabe der Impfstoffe ist für viele Menschen jedoch auch ein Grund zur Skepsis. Auch wenn Experten sich sicher sind, dass die neuen mRNA-Impfstoffe unbedenklich sind und eine flächendeckende Impfung unbestritten als ein wichtiger Meilenstein zur Eindämmung der Pandemie gilt, bleibt möglicherweise beim einen oder anderen ein etwas unwohles Gefühl haften. Deshalb stellt sich natürlich die Frage, ob und wie eventuelle Schäden durch eine Impfung versicherbar sind!

In diesem Zusammenhang stellen sich auch immer mehr Menschen die berechtigte Frage, ob – und ggf. wie – eventuell auftretende Schäden durch eine Impfung versicherbar sind.
 

Impfschäden – über die Unfallversicherung abgedeckt

Es gibt zwischenzeitlich neue Premiumtarife im Unfallversicherungsbereich, die bei Gesundheitsschäden durch Schutzimpfungen leisten. 
Die Leistungsbausteine einer solchen Unfallversicherung sind verschieden und können frei gewählt werden.
 

Entsprechende Leistungsbausteine in der Unfallversicherung

Krankenhaustagegeld

So zahlt das Krankenhaustagegeld eine vorher vereinbarte Pauschale für jeden Tag des Krankenhausaufenthaltes, der durch die Impfung verursacht wird. Bei gekoppeltem Genesungsgeld wird diese Leistung nochmal verdoppelt. 

Sollte es durch die Impfung zu einer dauerhaften geistigen oder körperlichen Einschränkung der Leistungsfähigkeit kommen, so wird eine Leistung aus der vereinbarten Invaliditätssumme fällig. Diese kann individuell vereinbart werden und bildet die Grundlage, nach der die Leistung in Kombination des vorliegenden Invaliditätsgrades berechnet wird. 

Gleiches gilt für eine sogenannte Unfall-Rente. Sollte die Impfung z.B. zu einem Invaliditätsgrad von 50 % führen, wird diese lebenslang vom Versicherer erbracht. 
Im schlimmsten Fall, dem Ableben des Geimpften, erbringt eine vereinbarte Unfalltodesfallsumme eine festgelegte Kapitalleistung. 

 

Wichtig: Es handelt sich NICHT um eine separate “Impfschäden-Police”. Die Leistungen lassen sich in eine “normale” private Unfallversicherung integrieren. In Premium-Tarifen gehört dieser Einschluss also ebenso zum Leistungsumfang wie eine umfangreiche Gliedertaxe oder die Mitversicherung auskömmlicher Kosten bei kosmetischen Operationen. Zudem sind selbstverständlich auch die regulären und klassischen Unfälle, wie Sportverletzungen, Arbeits- und Verkehrsunfälle usw. mitversichert. 

Sind Impfschäden in meiner Unfallversicherung enthalten?

Es empfiehlt sich, den oftmals vorhandenen Unfallversicherungsvertrag auf den Prüfstand zu stellen und gegebenenfalls noch vor der Impfung anzupassen bzw. einen Wechsel vorzunehmen. 
Und wer noch keine Unfallversicherung hat, der sollte sich jetzt spätestens hierzu Gedanken machen und von einem unabhängigen Profi beraten lassen. Wir stehen Ihnen hier gerne zur Verfügung!
 

Impfschäden – Berufsunfähigkeitsversicherung schützt Sie

Auch wer eine private Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) abgeschlossen hat, ist bzgl. einer möglichen Erkrankung durch eine Corona-Infektion geschützt, da es bei der Berufsunfähigkeitsversicherung an sich “nur” darauf ankommt, ob man aufgrund einer ärztlich nachgewiesenen Erkrankung/Verletzung oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls über einen Prognosezeitraum von mind. 6 Monaten mindestens zu 50 % nicht in der Lage ist, seinen zuletzt ausgeübten Beruf auszuüben.

Falls hierzu noch keine Absicherung besteht, hätten Sie bei Abschluss bis Ende Februar noch zusätzlich den Vorteil, den Beginn der BU auf den 01.12.2020 rückdatieren zu können und so aufgrund eines günstigeren Eintrittsalters dauerhafte Beitragsvorteile zu gewinnen.

Impfschäden – weitere Absicherungsmöglichkeiten

Versicherungsschutz genießen Sie auch bei diesen Vorsorgebereichen:

Zu erwähnen wäre, dass ein gewünschter Neuabschluss nur möglich ist, wenn bisher noch keine Corona Infektion vorhanden war und die sonstige Gesundheitsprüfung (Antragsfragen) bestanden wird. Zudem muss man bei Krankenversicherungstarifen auch auf mögliche Wartezeiten achten.

Sprechen Sie uns gerne bei Fragen oder Anliegen an

Wir kennen als unabhängiger Berater den ganzen Markt und finden dadurch sicherlich auch die für Sie die passende Vorsorge!

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