Freistellungsauftrag: Weniger Steuern – mehr Kapital

Das derzeit niedrige Zinsniveau auf Kapitalerträge macht es umso notweniger, den Freistellungsauftrag richtig auszustellen und so Steuern zu sparen. Wir zeigen Ihnen, was Sie in diesem Zusammenhang beachten sollten.

Der Freistellungsauftrag ermöglicht Anlegern Erträge bis zu 801 Euro (Sparer-Pauschbetrag) im Jahr abgabenfrei zu behalten. Die gesetzliche Steuer, die sich aus 25% Kapitalertragsteuer, 5,5% Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls der Kirchensteuer zusammensetzt, wird dadurch bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrages nicht an das Finanzamt abgeführt.
Bei eingetragenen Lebenspartnern und Ehepaaren, die nicht dauerhaft getrennt leben, beträgt der maximale Sparer-Pauschbetrag bei einem gemeinsamen Freistellungsauftrag 1.602 Euro. Paare können zudem von der Verlustrechnung profitieren. Das bedeutet, dass Verluste und Erträge im selben Jahr miteinander verrechnet werden können. Bei ausgeschöpftem Freistellungsauftrag ist dies eine interessante Möglichkeit, abgabenfrei zu bleiben.
Bei Kindern gelten die Freibeträge ebenso. Es können hier 801 Euro Ertrag pro Kind und Jahr abgabenfrei vereinnahmt werden. Voraussetzung ist, dass das Kind Depot- oder Anlageninhaber ist.

Der Freistellungsauftrag wird vom Sparer direkt beim Kreditinstitut eingereicht und kann auf mehrere bzw. alle Kreditinstitute aufgeteilt werden, zu denen der Sparer eine Geschäftsbeziehung unterhält. Zu beachten ist, dass der Freistellungsauftrag immer passend auf die jeweilige Anlage ausgestellt werden sollte. Für die Einhaltung der Höchstgrenze ist jeder selbst verantwortlich – gerade wenn verschiedene Anlagen bestehen. Da Banken seit 1999 dem Bundeszentralamt für Steuern die Freistellungkapitalerträge Ihrer Kunden mitteilen müssen, würde das Finanzamt auf eine Überschreitung der Obergrenze aufmerksam werden und evtl. eine Steuernachzahlung fordern.

Um die Freistellung richtig auszunutzen und Steuerabzüge zu vermeiden sollte man darauf achten, den Freistellungsauftrag rechtzeitig zu beantragen. Mittlerweile kann der Freistellungsauftrag bei den meisten Instituten per Onlinebanking erteilt werden. Der Auftrag kann vor Beginn einer Geschäftsbeziehung und während des Kalenderjahres beliebig oft neu festgelegt werden. Wir empfehlen, den Auftrag auf unbefristete Zeit zu erteilen bzw. bis das Kreditinstitut vom Anleger einen anderen Auftrag erhält, wodurch das versehentliche Vergessen einer Beantragung vermieden werden kann. Nach Beendigung einer Geschäftsbeziehung gilt der Freistellungsantrag noch bis zum Jahresende fort.

Abhängig ist der genaue Zeitpunkt zur Berechnung der Kapitalertragssteuer aber vom jeweiligen Produkt. So wird der Ertrag beim Tagesgeld zum letzten Tag des Jahres bzw. zum Zeitpunkt des Abrufs berechnet, bei Festgeldern am Ende der Laufzeit und bei Wertpapieren zum Realisierungszeitpunkt von Kursgewinnen oder der Gutschrift von Dividenden.

Sie haben weitere Fragen rund um das Thema „Freistellungsauftrag“? Dann kontaktieren Sie uns einfach. Wir beraten Sie gerne.


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