Kleine Gefälligkeiten erhalten die Freundschaft, oder?!
Grundsätzlich muss laut Bürgerlichem Gesetzbuch der Verursacher (sofern man ihm ein Verschulden nachweisen kann) für den entstandenen Schaden einstehen. Im Falle der Hilfsbereitschaft unter Freunden macht das Gesetz bei leichter Fahrlässigkeit allerdings eine Ausnahme. So muss der Schädiger nicht für Schäde,n die fahrlässig passieren, einstehen, da sonst die Hilfsbereitschaft in Deutschland sehr stark eingeschränkt werden würde.
Folglich haftet der private Umzugshelfer beispielsweise nicht für den zerbrochenen Spiegel, sofern ihm dieser aufgrund leichter Fahrlässigkeit zu Bruch geht. Um Ihrem Freund Unannehmlichkeiten und Kosten zu ersparen, können diese sog. Gefälligkeitsschäden im Rahmen einer guten Privathaftpflichtversicherungeingeschlossen werden.
Anders sieht es aus, wenn der freundliche Helfer nach dem Blumengießen die Tür nicht absperrt, sondern nur zuzieht. Hier kann es durchaus passieren, dass bei einem Einbruchdiebstahl der Hausratversicherer sich auf die sog. grobe Fahrlässigkeit beruft und den Schaden anteilig kürzt.
Hier können evtl. sog. Regressforderungen auf den Helfer seitens des Versicherers zukommen, daher zeigt sich auch hier, dass eine private Haftpflichtversicherung ein "Muss" ist!
Um einer Kürzung der Versicherungsleistung vorzubeugen, empfiehlt es sich auch hier auf qualitativ hochwertige Tarife zu setzen, die auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit verzichten!
Auch bei der Beaufsichtigung des Nachbarkindes handelt es sich um eine Gefälligkeit. Verletzen Sie Ihre Aufsichtspflicht und das Kind verursacht währenddessen einen Schaden, dann kommt dafür Ihre private Haftpflichtversicherung auf.
Sie sehen, dass eine gut gemeinte Sache oftmals Schwierigkeiten mit sich bringen kann. Wer also gerne Nachbarn, Freunden oder Verwandten hilft, ist mit einem entsprechenden Versicherungsschutz durchaus gut beraten. Sprechen Sie uns an.