Ein Blick in die Gärten – durch die Versicherungsbrille
Trampolin, Swimmingpool und Mähroboter für den Urlaub zu Hause – Wie ist das alles eigentlich versichert, wenn was passiert?
Die Corona-Pandemie hat das Konsumverhalten vieler Bürger verändert: Fahrräder/e-Bikes, Spielekonsolen, Campingwägen und -anhänger, Sportgeräte und co. sind zu Verkaufsrennern geworden.
Das hängt vor allem mit dem stark verminderten Reiseverhalten zusammen. Wo früher noch schnell mal der Last-Minute Urlaub gebucht wurde, wird nun entsprechend ins eigene Heim investiert. Getreu dem Motto „my home is my castle“ sitzt der Euro insgesamt lockerer, um es sich für die Dauer der Pandemie einigermaßen angenehm zu machen.
Überblick über die häufigsten Garten"bewohner" und deren Absicherung
Es gibt vor allem ein paar Investitionen, die besonders ins Auge stechen, wenn man so in die Gärten der Nachbarn späht:
Trampoline
Gerade Kinder haben viel Spaß, sich auf einem Trampolin auszutoben. Daher sind Outdoor-Trampoline, die einfach im Garten aufgestellt werden, in den letzten Jahren förmlich wie Pilze aus den Vorgärten geschossen.
Doch was, wenn das neue Trampolin beim nächsten Sturm durch die Luft fliegt und zerstört wird? Welche Versicherung zahlt hier? Ein Trampolin ist in der Regel als Hausrat anzusehen und auch über diese Versicherung abgedeckt. Jedoch besteht vereinfacht gesagt Versicherungsschutz für Sturm- und Hagelschäden nur für Hausrat, der sich in Gebäuden befindet. Wer sein Trampolin gegen den nächsten Sturmschaden absichern möchte, braucht eine spezielle Klausel in seiner Hausratversicherung, die für solche Schadensfälle explizit Versicherungsschutz gewährt. Diese Klauseln sind in aktuellen Premiumtarifen bereits weit verbreitet. Separat zu betrachten ist ein durch das sturmbedingt umherfliegende Trampolin am eigenen Gebäude entstandener Schaden.
... und wenn das umherfliegende Trampolin nicht richtig gesichert war und ein Fremdschaden (z.B. beim Nachbarn) entsteht, braucht es eine entsprechende Privathaftpflichtversicherung.
Rasenmähroboter
Dieses Gadget ist bereits seit einigen Jahren auf dem Vormarsch. Während der Mähroboter sich um den englischen Rasen kümmert, kann der Grundstücksbesitzer in Ruhe mit seinen Freunden und der Familie grillen. Der Rasen ist immer akkurat geschnitten.
Leider werden diese Geräte häufig Opfer von Diebstahl. Daher bedarf es auch hier einer speziellen Klausel in der Hausratversicherung, die diese Schäden abdeckt. Ergänzend empfiehlt es sich auch hier, auf die Absicherung von Sturm- und Hagelschäden am Gerät zu achten. Auch das Thema Induktion am Gerät durch atmosphärische Überspannung sollte beachtet werden. All diese Klauseln sind in Premiumversicherungsprodukten enthalten bzw. zumindest darstellbar.
Planschbecken (aufblasbar oder zum Stecken)
Mittlerweile gibt es neben Planschbecken für Kleinkinder auch stattliche Becken mit einer Wasserkapazität von 7.000 Litern und mehr sehr günstig in Baumärkten zu kaufen.
Wenn derartige „Wasserspeicher“ einen Riss oder dergleichen bekommen, können die Schäden durch das auslaufende Wasser sehr schnell sehr groß werden.
Ein Becken sollte daher immer weit weg vom Haus aufgestellt werden, damit das Überschwemmungsrisiko minimiert wird. Generell empfiehlt sich ein ordentlicher Versicherungsschutz, der bei Beschädigungen durch auslaufendes Wasser aufkommt. Eine „normale“ Hausrat- und Wohngebäudeversicherung ist in aller Regel nicht ausreichend, da Wasser aus einem geplatzten Planschbecken nicht unter die versicherte Gefahr „Leitungswasser“ fällt. Es bedarf hier vielmehr der Absicherung über eine sogenannte „unbenannte Gefahrendeckung“.
Swimmingpool (Außenschwimmbäder)
Wer schon etwas tiefer in die Tasche greift und sich einen Swimmingpool in den Garten baut, sollte ebenfalls auf ein paar Dinge achten, die bei der Konzeption der Wohngebäudeversicherung entscheidend sind:
1. Mitversicherung des Pools als solches
Nicht jede Wohngebäudeversicherung hat einen Pool als sog. Grundstücksbestandteil inkludiert. Dies muss geklärt und ggf. bei Bedarf in den bestehenden Vertrag eingeschlossen werden.
2.Technik in Form von Pumpen, Filter und co. auf dem Grundstück
Auch diese Teile müssen als Grundstücksbestandteil deklariert sein – vor allem dann, wenn sich die Technik in einem kleinen separaten Gebäude befindet. Dann muss
das Technikhäuschen als Nebengebäude oder Grundstücksbestandteil deklariert sein, damit es samt Inhalt als mitversichert gilt.
3. Rohrleitungen zum und vom Pool weg
Auch das ist ein wichtiges Detail, welches näher betrachtet werden sollte. In Sachen Rohrleitungen unterscheiden sich Wohngebäudeversicherungen stark und ein Blick in die jeweiligen Bedingungswerke ist durchaus sinnvoll.
4. Überdachung des Pools
Egal aus welchem Material diese besteht - ob Plexiglas, Glas oder Folie - die Überdachung muss ebenfalls berücksichtigt werden. Gerade Überdachungen werden bei Hagelschlägen stark in Mitleidenschaft gezogen. Gleiches gilt für Abdeckungen und Matten.
Wir sind der Spezialist an Ihrer Seite
Die vier aufgeführten Beispiele zeigen, dass Versicherung nicht gleich Versicherung ist und es sich immer lohnt, einen Spezialisten an seiner Seite zu haben.
Die individuellen Besonderheiten müssen immer berücksichtigt und bedarfsgerecht abgesichert werden. Wir sehen alltäglich enorme Bedingungs- und vor allem auch Beitragsunterschiede. Das richtige Maß ist auch hier entscheidend. Schließlich ist und bleibt das eigene Heim für viele die größte Investition im Leben.
Fragen Sie uns, wir beraten Sie gerne!