Private Krankenversicherung für Kinder

Mit der Geburt eines neuen Erdenbürgers stellt sich automatisch die Frage nach der richtigen Krankenversicherung. Das duale Gesundheitssystem in Deutschland bietet verschiedene Möglichkeiten, wie Kinder zu versichern sind. Wahlmöglichkeiten haben die Eltern allerdings nur sehr begrenzt, denn Versicherungsstatus und Familienstand der Eltern beeinflussen maßgeblich die Art der Krankenversicherung.

Versicherungsbedingungen – Versicherungsstatus des Kindes folgt den Eltern

Je nachdem, wie die Eltern versichert sind, gelten unterschiedliche Regelungen für die Krankenversicherung von Kindern:

Beide Elternteile sind gesetzlich krankenversichert

Laut Gesetzes (§ 10 SGB V – Familienversicherung) ist der Nachwuchs automatisch im Rahmen der Familienversicherung versichert.

Sind beide Elternteile privat versichert, dann werden die Kinder ebenfalls innerhalb der PKV versichert.

Ist ein Elternteil privat und ein Elternteil gesetzlich versichert, kann das Kind in diesem Fall privat oder gesetzlich versichert werden. Eine beitragsfreie Familienversicherung in der GKV ist allerdings nicht möglich, wenn der privatversicherte Elternteil mehr als der gesetzlich Versicherte verdient und ein Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze hat (Stand 2024: 69.300 Euro). Dann muss für das Kind ein monatlicher Krankenkassenbeitrag gezahlt werden. 

Sind die Eltern nicht verheiratet (bzw. besteht keine Partnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz), können sie selbst entscheiden, ob sie ihr Kind privat versichern wollen oder nicht. Die Einschränkung der Jahresarbeitsentgeltgrenze gilt nicht. 

Aufnahme der Kinder nach der Geburt in die Private Krankenversicherung

Die Private Krankenversicherung nimmt ein neugeborenes Kind zu erleichterten Bedingungen auf. Es findet keine Gesundheitsprüfung statt. Selbst bei schwersten Erkrankungen oder Behinderungen eines Kindes gibt es deshalb i. d. R. weder Risikozuschläge noch Leistungsausschlüsse. Ebenso wenig gelten Wartezeiten, bis die Versicherung in Anspruch genommen werden kann. Die erleichterte Aufnahme gilt sowohl für die Krankheitsvollversicherung als auch für die Zusatzversicherung. Es sind nur zwei Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Wenn das Kind zur Welt kommt, muss ein Elternteil schon mindestens drei Monate lang bei dem Unternehmen privat krankenversichert sein, bei dem auch das Kind versichert werden soll.
  • Der Aufnahmeantrag für das Kind muss innerhalb von zwei Monaten nach der Geburt gestellt werden. Die Versicherung erfolgt dann rückwirkend.

Wichtig: Der Versicherungsstatus des Kindes ist nicht auf Dauer festgeschrieben. Steigt das Einkommen des Hauptverdieners, kann auch das Kind in der PKV mitversichert werden. Verdient er weniger, kann eine Voraussetzung für eine kostenfreie Familienversicherung entstehen.

Was passiert mit der privaten Krankenversicherung des Kindes nach einer Scheidung?

Bei einer Trennung oder Scheidung richtet sich der Versicherungsstatus des Kindes danach, bei welchem Elternteil es seinen Hauptwohnsitz hat. Ist der Elternteil gesetzlich versichert, kann das Kind beitragsfrei gesetzlich familienversichert werden. Lebt es dagegen zukünftig bei einem privat versicherten Elternteil, ist für den Nachwuchs eine eigene private Krankenversicherung nötig.

Mein Kind wird 18: Was ändert sich bei Kindern von PKV versicherten Eltern?

Für die PKV ist es unerheblich, ob die Kinder volljährig sind. Der Kindertarif der PKV kann bis höchsten zum Alter von 27 Jahren in Anspruch genommen werden, solange durch Berufsausbildung, Erwerbstätigkeit oder Studium keine Versicherungspflicht ausgelöst wird. Werden sozialversicherungspflichtige Einkünfte erzielt, beenden diese die private Krankenversicherung. Das Kind wird versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenkasse.

Beginnt der Nachwuchs ein Studium, dann werden keine Einkünfte erzielt. Es besteht zwar durch die Immatrikulation zunächst Versicherungspflicht, allerdings haben Studenten die Möglichkeit, sich von dieser Versicherungspflicht während des Studiums befreien zu lassen. Hier kann direkt in einen Studientarif der privaten Krankenversicherung gewechselt werden.

Was gilt, wenn das Kind nicht ganz gesund ist?

Wenn die Versicherung innerhalb von 2 Monaten nach der Geburt beantragt wird, entfällt die Gesundheitsprüfung. So können auch Kinder mit schweren Erkrankungen oder Behinderungen ohne Zuschläge oder Leistungsausschlüsse bei der privaten Versicherung versichert werden. Übrigens erhält der Nachwuchs dieselben Versicherungskonditionen wie die privat versicherten Eltern. Voraussetzung für all dies ist allerdings, dass man selbst schon mindestens drei Monate privat krankenversichert war.

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